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Frankfurter Rundschau, 11. August 2007



Sind befristete Arbeitsverträge zulässig?


Die mehrfache Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse ist nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) im Grundsatz zulässig. Hierbei ist jedoch zwischen Befristungen mit sachlichem Grund und solchen ohne Sachgrund zu differenzieren.
 
Von Harald Hotze, Fach-Anwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht.
 
Bei aus sachlichem Grund befristeten Arbeitsverhältnissen ist zwar die Anzahl der Verlängerungen nicht begrenzt, jedoch ist die Rechtsprechung des BAG zu berücksichtigen, wonach bei mehrfacher Befristung mit zunehmender Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung zunehmen.
 
Bei Befristungen ohne sachlichen Grund sieht § 14 Abs.2 TzBfG Einschränkungen vor. Hiernach ist eine kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren und innerhalb dieser Gesamtdauer eine dreimalige Verlängerung zulässig. Eine Verlängerung setzt eine nahtlose Weiterbeschäftigung voraus. Sie muss vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages vereinbart und die wesentlichen arbeitsvertraglichen Bedingungen beibehalten werden.
 
Eine erweiterte Befristungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber mit § 14 Abs.2a TzBfG für neu gegründete Unternehmen in den ersten 4 Jahren nach ihrer Gründung geschaffen. In diesem Zeitraum ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 4 Jahren sowie die mehrfache Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bis zur Höchstdauer von 4 Jahren zulässig.
 
Eine Befristung nach § 14 Abs.2, 2a TzBfG ist jedoch ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand.
 
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